Lesen ist Silber

Es ist eine Art running gag: In vielen Situationen ist es in Hinsicht auf die Judikatur zu konsumentenrechtlichen Fragen der Gültigkeit von Vertragsklauseln durchaus sinnvoll ein Vertragswerk nicht genau zu lesen oder zu verstehen, wie sollte man sonst nachher guten Gewissens behaupten eine (nachteilige) Klausel übersehen zu haben? Vergleiche hier gerade § 864a ABGB!

Der deutsche Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung III ZR 249/09 die obige Vermutung bestärkt: Wer ein Emissionsprospekt nicht liest, handelt nicht fahrlässig. Gegenfrage: welchen Zweck sollte es dann überhaupt haben sich mit Anlagefragen vorweg zu beschäftigen? Im Vorteil ist ja u.U. gerade der, der besonders blauäugig an eine Sache herangeht. Ein „Informierter“ hat jedenfalls nicht das Argument auf seiner Seite, er sei von allerlei Beratern (Bank, Makler, Anwalt… ) nicht ausreichend gewarnt/aufgeklärt worden. Ergebnis: Beratungsfehler und Haftung des Beraters.

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Das oben beschrieben Thema hat eine zuweilen skurrilen Effekt, nämlich jenen der „prozessualen Kognitionsbeschränkung“. In Prozessen, wo der Kenntnisstand bzw. die Erfahrung einer Partei in einem bestimmten rechtlichen Zusammenhang eine Rolle spielt, versuchen sich …

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Themen: Wirtschafts- Und Unternehmensrecht , Berufe , Interessante Entscheidungen

Erschienen 18. Juni 2011 auf http://lawontheblog.kundp.at.

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