Lernmittelfreiheit umfasst auch Kopierkosten
Roßkopf & Langhans | 12. Juli 2011 — Auf eine entsprechende Entscheidung des VG Dresden verweisen die Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte. Nach der Interpretation…
Öffentliche Schulen im Freistaat Sachsen können von Eltern und Schülern kein Kopiergeld verlangen. Die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften. Die Schulen sind nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden verpflichtet, Schülern diese Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Vor dem Verwaltungsgericht Dresden geklagt hatte die Gemeinde Königswartha gegen die Mutter dreier Schüler, die die ihr am Schuljahresende zugesandten Rechnungen über Kopierkosten nicht bezahlt hatte. Die Gemeinde hatte geltend gemacht, die Lernmittelfreiheit erfasse nur die »notwendigen Schulbücher« denn nach dem Schulgesetz werde der Schulträger lediglich verpflichtet, den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen. Dagegen hatte sich die betroffene Mutter auf die Sächsische Verfassung berufen, die die Unentgeltlichkeit der Lernmittel nicht auf Schulbücher beschränke.
So bestimmt Art. 102 Abs. 4 S. 1 der Sächsischen Landesverfassung, dass Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich sind.
Dem folgten auch die Richter in ihrer Entscheidung. Sie stellten fest, dass der in der Sächsischen Verfassung verwendete Begriff »Lernmittel« weit zu verstehen sei. Lernmittel seien dementsprechend nicht nur Schulbücher, sondern auch andere Druckwerke wie etwa Atlanten, Tafelwerke, Lexika, Wörterbücher, Ganzschriften, Arbeits- und Übungshefte oder Werkstoffe, Rechenstäbe, Taschenrechner und Musikinstrumente, da sie für den Unterricht notwendig sein können und zur Nutzung für den einzelnen Schüler bestimmt seien…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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