Lerneinheit zu § 185 StGB

Es spricht das OLG Karlsruhe (B. v. 01.06.2004 - 1 Ss 46/04): Eine derartige Kundgebung der Missachtung des Geltungswertes der Gemeindevollzugsbeamtin A. ist der Äußerung des Angeklagten aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen. a. Der Bemerkung „Wissen sie was, Sie können mich mal...“ kommt für sich gesehen zunächst kein negativer Bedeutungsinhalt bei, vielmehr ist maßgeblich, ob diese mit einem - wenn auch nicht ausgesprochenen - herabwürdigenden Zusatz verbunden sein sollte und auch so in der konkreten Situation für eine verständigen Dritten zu verstehen war. Für den Senat steht dabei außer Frage, dass eine derartige Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ (vgl. hierzu LAG Frankfurt NZA 1984, 200; LAG Rheinland-Pfalz ZMV 2001, 146 f.; LG Berlin WuM 1987, 56; LG Offenburg WuM 1986, 250; LG Baden-Baden, Beschluss vom 19.12.1955, Ps 7/55; A.A. AG Greiz NJW-RR 2002,1196) - von situativ- oder regionalbedingten Besonderheiten im Einzelfall einmal abgesehen - auch dann eine Herabwürdigung des Geltungswertes darstellen kann, wenn letzteres nicht ausdrücklich zitiert wird, aber klar zum Ausdruck kommt, dass die Äußerung „Sie können mich mal ..“ einen solchen weiterführenden Bedeutungsinhalt im Sinne einer Herabwürdigung des verdienten Achtungsanspruchs haben sollte und nicht nur Ausdruck einer allgemein derben Ausdrucksweise einer Person ist. b. Die Redewendung „Sie können mich mal ...“ ist jedoch mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht …

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Themen: Referendariat , Studium , Rechtsprechung , Stgb , Olg Karlsruhe

Erschienen 27. November 2008 auf http://www.jurabilis.de.

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