Lenk- und Ruhezeiten-Verstöße im Ausland strafbar?

Häufig stellt sich für LKW- und Busfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr die Frage, ob Verstöße gegen die Sozialvorschriften, die im Ausland begangen worden sind, auch in Deutschland mit einem Bußgeld geahndet werden können…

Die Antwort lautet wie so häufig: Es kommt drauf an.

Nach § 5 OWiG kann eine Ordnungswidrigkeit die nicht im Geltungsbereich des OWiG begangen wurde nur dann in Deutschland geahndet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Das ist bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten grundsätzlich nicht der Fall. Aber: Nur dann, wenn der Verstoß bei der Einreise nach Deutschland nicht noch andauert bzw. fortwirkt.

Überschreitungen der Lenkzeiten und Verkürzungen der Ruhezeiten sind regelmäßig also dann nicht mehr als Ordnungswidrigkeit des Fahrers ahndbar, wenn der Fahrer vor Einfahrt in das Bundesgebiet mindestens eine ausreichende Tagesruhezeit einlegt. Allerdings ist auch zu beachten, dass die zulässigen Wochenlenkzeiten usw. insgesamt nicht überschritten werden.

Etwas anderes gilt jedoch für die …

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Themen: Owig , Verkehr
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 23. November 2009 auf http://www.sokolowski.org/.

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