leitende Angestellte und Kündigungsschutz

Viele Arbeitnehmer glauben, dass leitende Angestellte faktisch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Das ist nicht richtig, vielmehr ist der Kündigungsschutz nur eingeschränkt.

leitende Angestellte – ja oder nein?

Häufig sind Personen, die im Arbeitsvertrag als leitende Angestellte bezeichnet werden, gar keine. Es kommt nicht darauf an, was im Arbeitsvertrag steht, sondern, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich „gelebt“ wird. Der Begriff des leitenden Angestellten laut dem Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 2 KSchG) ist im Übrigen nicht gleichlautend mit dem anderer Gesetze, wie z.B. dem Betriebsverfassungsgesetz.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind 3 Arten von leitenden Angestellten zu unterscheiden:

den Geschäftsführer den Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind Gerade wenn der „Arbeitnehmer“ kein Geschäftsführer oder Betriebsleiter ist, dann ist die Einordnung als „ähnlicher leitender Angestellter“ meist problematisch und häufig auch zweifelhaft, da die Anforderungen der Rechtsprechung an diese Personen recht hoch sind. Es reicht z.B. nicht aus, ob die Person auf dem Papier eine weite Handlungsbefugnis hat, sondern, wie dies in der Praxis ist. leitende Angestellte und das Kündigungsschutzgesetz

Wenn eine Person dann tatsächlich als leitender Angestellter zu qualifizieren ist, dann gilt der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes nur eingeschränkt.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzverfahren

Im normalen Kündigungsschutzverfahren stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und wenn das Arbeitsgericht der gleichen Meinung ist, dass besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber (und auch der Arbeitnehmer) kann – nur beim Vorliegen erheblicher Gründe – nur eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen sog. Auflösungsantrag herbeiführen. Wie gesagt, braucht der Arbeitgeber hierfür einen erheblichen Grund, so dass es ihm unzumutbar ist das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Dies ist beim leitenden Angestellten anders. Der Arbeitgeber braucht für einen Auflösungsantrag keinen Grund und kann so das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzprozess beenden (gegen Zahlung einer Abfindung).

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 29. Juli 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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