Leistungsschutzrecht für Verleger: Nicht kleckern, klotzen!

Bei netzpolitik.org ist ein Strategiepapier von BDZV (Bundesverband der Zeitungsverleger) und VDZ (Verband deutscher Zeitschriftenverleger) abrufbar, das den von den Verlegern gewünschten Umfang des Leistungsschutzrechtes skizziert: Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sollten nicht nur Teile des Presseerzeugnisses wie einzelne Beiträge, Vorspänne, Bilder und Grafiken geschützt werden. Schutzwürdig sind beispielsweise auch Überschriften, Sätze, Satzteile etc., soweit sie einer systematischen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe in Verbindung mit dem Titel des Presseerzeugnisses dienen. Vergleichbar zu Leistungsschutzrechten für andere Branchen sollte der Verleger eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht haben, das Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Das Recht sollte übertragbar und vergleichbar zu anderen Leistungssch…

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Themen: Humbug , Korb , Wissenschaft , Recht Haben , Berliner Rede , Politik

Erschienen 18. Juni 2010 auf http://www.jurabilis.de.

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