Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Unter einer Gesundheitsstörung versteht man keinen vereinzelten erhöhten Blutwert. Dieser kann nur ein Parameter bei der Diagnose von Krankheiten sein. Erst bei der Diagnose einer Krankheit oder beim Auftreten von Beschwerden, die den Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit begründen, liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Gesundheitsstörung vor.

Werden beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Fragenkatalog zur Risikoeinschätzung nur allgemeine Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden gestellt, ist die Angabe eines einzelnen erhöhten Blutwertes vom Versicherungsnehmer nur erforderlich, dieser erhöhte Blutwert bereits für sich genommen den sicheren Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zulässt und dem Versicherungsnehmer dieser Umstand bekannt ist oder wenn der Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit für den Versicherungsnehmer aufgrund der ihm bekannten Umstände – auch unter Berücksichtigung eines Sonderwissens als Arzt – naheliegend ist.

So hat das Landgericht Heidelberg in einem Fall geurteilt, bei dem sich die Parteien um die Leistungspflicht der beklagten Versicherung aus zwei Lebensversicherungsverträgen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen stritten.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer …-02 Anspruch auf Zahlung der vereinbarten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 860,00 EUR seit dem 01.10.2005 und auf eine Rentensteigerung um 3 % der Vorjahresrente jährlich zum 01.10., längstens bis zum 01.10.2024. Des Weiteren hat der Kläger aus den Versicherungsverträgen mit den Versicherungsnummern …-02 und …-03 ab dem 01.10.2005 jeweils Anspruch auf Beitragsbefreiung, aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer …-02 längstens bis 01.10.2024 und aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer …-03 längstens bis 01.10.2029. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen sind durch den mit Schreiben vom 28.09.2007 erklärten Rücktritt der Beklagten nicht aufgehoben worden, weil der Beklagten kein Rücktrittsgrund zur Seite stand.

Die Beklagte war nicht gemäß §§ 16, 17, 18 VVG a.F. in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die M. Lebensversicherung (AVB) wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Klägers auf die Frage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Nieren zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen berechtigt. Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Kläger in den Versicherungsanträgen bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen falsche Angaben gemacht oder gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat. Es ist insbesondere nicht bewiesen, dass der Kläger in der „Nacherklärung“ eine falsche Angabe gemacht hat, indem er die von ihm angegebene, in den 70er Jahren diagnostizierte Glomerulonephritis als vollständig ausgeheilt bezei…

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Themen: Versicherung , Vertrag , Krankheit , Landgericht Heidelberg , Schluss , Versicherungsleistung , Berufsunfähigkeitsversicherung , Versicherungsfall , Gesundheitsfragebogen , Gesundheitsstörung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 7. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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