Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung
Unter einer Gesundheitsstörung versteht man keinen vereinzelten erhöhten Blutwert. Dieser kann nur ein Parameter bei der Diagnose von
Krankheiten sein. Erst bei der Diagnose einer
oder beim Auftreten von Beschwerden, die den Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit begründen, liegt nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Gesundheitsstörung vor.
Werden beim Abschluss einer im Fragenkatalog zur Risikoeinschätzung nur allgemeine
Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden gestellt, ist die Angabe eines einzelnen erhöhten Blutwertes vom
Versicherungsnehmer nur erforderlich, dieser erhöhte Blutwert bereits für sich genommen den sicheren auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zulässt und dem
Versicherungsnehmer dieser Umstand bekannt ist oder wenn der Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit für den
Versicherungsnehmer aufgrund der ihm bekannten Umstände – auch unter Berücksichtigung eines Sonderwissens als Arzt – naheliegend ist.
So hat das in einem Fall geurteilt, bei dem sich die Parteien um die Leistungspflicht der beklagten Versicherung aus zwei
Lebensversicherungsverträgen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen stritten.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer …-02 Anspruch auf Zahlung der
vereinbarten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 860,00 EUR seit dem 01.10.2005 und auf eine Rentensteigerung um 3 % der
Vorjahresrente jährlich zum 01.10., längstens bis zum 01.10.2024. Des Weiteren hat der Kläger aus den Versicherungsverträgen mit den
Versicherungsnummern …-02 und …-03 ab dem 01.10.2005 jeweils Anspruch auf Beitragsbefreiung, aus dem mit der Versicherungsnummer …-02 längstens bis 01.10.2024 und aus dem Vertrag
mit der Versicherungsnummer …-03 längstens bis 01.10.2029. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen sind durch den mit Schreiben
vom 28.09.2007 erklärten Rücktritt der Beklagten nicht aufgehoben worden, weil der Beklagten kein Rücktrittsgrund zur Seite stand.
Die Beklagte war nicht gemäß §§ 16, 17, 18 VVG a.F. in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die M. Lebensversicherung
(AVB) wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Klägers auf die Frage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder
Beschwerden der Nieren zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen berechtigt. Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der
Kläger in den Versicherungsanträgen bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen falsche Angaben gemacht oder gefahrerhebliche Umstände
verschwiegen hat. Es ist insbesondere nicht bewiesen, dass der Kläger in der „Nacherklärung“ eine falsche Angabe gemacht hat, indem
er die von ihm angegebene, in den 70er Jahren diagnostizierte Glomerulonephritis als vollständig ausgeheilt bezei…
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