Leistungsempfänger aus Umsatzsteuerschuldner
am 23.11.2006 von http://www.meisen.info
Die Regelung des Umsatzsteuergesetzes, nach der (etwa in Auslandsfällen) der Leistungsempfänger Steuerschuldner sein kann (§ 13b UStG) ist nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.
Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass in der Mehrzahl der Fälle Steuerschuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer ist. Nach § 13 b UStG kann bei sogen. Auslandsgeschäften allerdings der Leistungsempfänger als Steuerschuldner angesehen werden (beispielsweise kann der inländische Bauherr Schuldner der Umsatzsteuer werden, wenn eine ausländische Firma die Bauarbeiten durchführt).
Der Kläger, ein Landwirt, bzw. Vermieter ließ im Jahre 2002 an seinem Betriebsgebäude durch eine in Luxemburg ansässige Firma eine Dacherweiterung mit Aufstockung im Bereich des Wohnteils durchführen. Die im Jahre 2002 bezahlte Rechnung über rd. 22.400 wies keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch einen Hinweis auf § 13b UStG.
Seine Umsatzsteuererklärung füllte der Kläger in der Weise aus, dass er für die nach § 13 b UStG geschuldete Steuer eine Bemessungsgrundlage von rd. 22.400 angab. Die hieraus resultierende Umsatzsteuer erklärte er jedoch mit null , weil er der Ansicht war, die Vorschrift des § 13b UStG sei wegen Verstoßes gegen die Verfassung und gegen das europäische Recht nicht anwendbar. Das sah das Finanzamt anders und setzte die Umsatzsteuer mit rd. 3.580 (= 16% von rd. 22.400 ) fest.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, § 13b UStG verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, denn es gebe ein gravierendes Erhebungsdefizit beim Übergang der Steuerschuldnerschaft. Die Finanzverwaltung sei nicht im Stande, auch nur ein Zehntel …
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