BFH zur Umsatzsteuer: Leistungsbeschreibung in der Rechnung und Vorsteuerabzug
STEUERRECHT | 17. Dezember 2008 — BFH-Urteil vom 08.10.2008 - V R 59/07 Pressemitteilung Nr. 122 des Bundesfinanzhofs (BFH): “Der Bundesfinanzhof (BFH) hat…
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, reicht die Leistungsbeschreibung “für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996″ in einer Rechnung jedoch nicht aus, um die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Daher berechtigte eine solche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht, dass eine Holding bzw. deren Niederlassung ohne Angabe ihres Geschäftsgegenstands mit der nichtssagenden Formulierung über “technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996″ abgerechnet hat. Das Attribut “technisch” - so der BFH - bezeichne eine unbestimmte Vielzahl untersc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Dezember 2008 auf http://www.raschlosser.com.
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Blickpunkt Recht & Steuern | 24. Mai 2006 — Verkauft der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten G…
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