Leistungen nach dem SGB II sind zuschussweise zu gewähren mit der Maßgabe, dass keine vermögensmäßige Berücksichtigung des Anteils am Hauseigentum der Erbengemeinschaft erfolgt, da die Verwertung eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II fü

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Stade,Urteil vom 02.12.2011, - S 17 AS 521/10 -. Gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trä-gern anderer Sozialleistungen, erhält. Gemäß § 12 Abs 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbare Gegenstände zu berück-sichtigen. Gemäß § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihrer Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der genannten Vorschrift müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Betroffenen eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, und die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen erfasst werden. Zu verlangen ist mithin das Vorliegen einer Atypik gegenüber den Leitvorstellungen des SGB II. Die Konkretisierung des Begriffs der besonderen Härte erfordert eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Leistungsberechtigten an dem Erhalt des Vermögens und dem öffentlichen Interesse des sparsamen Umganges mit Steuergeldern. Dabei ist neben der Berücksichtigung der per-sönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse auch auf die Höhe des Vermögens im Verhältnis zur Höhe und voraussichtlichen Dauer des Sozialleistungsbezugs abzustellen (vgl Radüge in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, Stand 15. August 2011, § 12, Rn 161ff). Anmerkung: Der Anteil der Klägerin am Eigentum der Erbensgemeinschaft ist als Vermögensgegen-stand nicht grundsätzlich von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 2 SGB II ist insoweit einschlägig. Der Anteil ist aus rechtlicher Sicht auch verwertbar (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 52/07 R -, Rn 29ff). Da sich die Mutter der Klägerin offenbar weigert, die Erbengemeinschaft einvernehmlich auseinanderzusetzen, hat die Klägerin die Möglich-keit, auf Grundlage des § 2042 BGB eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Erforderlich hierfür wäre zunächst eine Teilungsversteigerung des der Erben-gemeinschaft gehörenden Hauses, das nach den Angaben der Klägerin den einzigen Vermögensgegenstand der Erbengemeinschaft darstellt. Ist das Vermögen der Erben-gemeinschaft auf diese Weise versilbert, müsste die Gemeinschaft dann durch Vereinba-rung der Mitglieder auseinandergesetzt werden, wobei die Klägerin bei dauerhafter und ernstlicher Weigerung der Mutter eine Auseinandersetzungsvereinbarung streitig durch Klage vor einem Zivilgericht durchsetzen müsste. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfa…

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Themen: Sgb II , Einkommen
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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