Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Monaten erbracht (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) und nach
Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine Folgeantrag zu stellen (vgl. hierzu BSG-Urt. vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 07.06.2011, - L 15 AS 568/09 - Hieraus folgt jedoch - wie das BSG ebenfalls
bereits entschieden hat (Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - Rn. 19) - nicht zwingend, dass jeweils nach Ablauf des
Sechs-Monats-Zeitraums ein neuer Antrag zu stellen wäre bzw. vorherige rechtliche Tatbestände (wie etwa eine Antragstellung)
untergehen. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine
ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die
Leistungen begehrt, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19. Oktober
2010 - B 14 AS 16/09 R -, Rn. 18 m. w. N.). Macht die Hilfebedürdtige geltend, ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und
Mitteln bestreiten zu können, kommen für sie unterhaltssichernde Leistungen sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII
ernsthaft in Betracht. Der für die Sozialhilfe zuständige Senat des BSG hat für eine derartige Situation bereits entscheiden (Urteil
vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R), dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen
der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten ist (so auch Schoch in LPK-SGB
II, § 37 Rn. 8; Link in Eicher/Spellbrink,…
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