Das kommt dabei heraus, wenn ein politischer Redakteur sich mit Markenrecht beschäftigt
MarkenBlog | 12. Juni 2012 — Der Slogan der Leipziger Montagsdemos ist immer wieder von Neonazis missbraucht worden. Damit soll jetzt Schluss sein: Die St…
Wie unter anderem der MDR und die Leipziger Volkzeitung jüngst berichtet haben, wird die Stadt Leipzig aller Voraussicht nach schon bald ihr Markenrecht an dem Wende-Slogan „Wir sind das Volk“ verlieren. Zwar läuft die einmonatige Beschwerdefrist gegen die entsprechende Entscheidung des DPMA derzeit noch, jedoch kündigte die Stadt bereits an, sich gegen die Löschung nicht zur Wehr setzen zu wollen.
Wir waren das Volk
Die Marke „Wir sind das Volk“ war im Jahr 2002 von dem DDR-Bürgerrechtler Uwe Schwabe und dem Pfarrer Christian Führer gemeinsam mit der Stadt Leipzig für die Warenklasse 35 (Werbung) zur Anmeldung gebracht worden. Der Markenrechtsschutz war erst im April 2012 für weitere 10 Jahre verlängert worden. Die Motivation für die Anmeldung der Marke bestand laut Presseangaben darin, dass die Anmelder eine Nutzung des historisch bedeutsamen Slogans auf Demonstrationen der rechtsradikalen Szene verhindern wollten. Eine wirtschaftliche Nutzung der Marke „Wir sind das Volk“ war offenbar weder angedacht noch wurde sie praktiziert.
Marken müssen benutzt werden
Dass die Markeneintragung den gut gemeinten Sinn und Zweck nicht erfüllen konnte, hätte auch den Markenanmeldern klar sein müssen: Zum einen weil das Markenrecht eine Eintragung mit dem alleinigen Ziel, eine Nutzung durch andere zu verhindern, nicht zulässt (vgl. § 50 Abs. 1 MarkenG). Zum anderen weil das Markenrecht seinem Inhaber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht gibt, die eingetragene Marke innerhalb der angemeldeten Warenklassen zu kommerzialisieren. Wer eine Marke für die Warenklasse „Werbung“ anmeldet, muss sie dementsprechend innerhalb einer fünfjährigen Benutzungsschonfrist für Werbung nutzen. Tut er dies kann er in der gleichen Warenklasse – und gegebenenfalls auch in verwandten Warenklassen – die Nutzung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte verbieten lassen.
Marken schützen nur den markenmäßgen Gebrauch des Zeichens
Nicht verhindern kann er aber die Nutzung seiner Marke dort, wo diese überhaupt nicht markenmäßig genutzt wird. Insofern hätten die Markenmelder auch dann keine Handhabe gegen die Vereinnahmung des Slogans durch die rechte Szene gehabt, wenn sie s…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2013 auf http://www.lbr-law.de.
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MarkenBlog | 20. Februar 2013 — Die Wortmarke “Wir sind das Volk” (Registernummer 30212625) ist in deisem Blog schon mehrfach besprchen worden. Nach Berichte…
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 29. März 2012 — Die Sächsische Zeitung vom 29.03.2012 berichtet stolz, die Stadt Leipzig “wird künftig” den bekannten Wendeslogan “Wir sind das…
markenrecht24.de | 19. Mai 2011 — Die “eingetragene Marke” kennt wohl jeder. Das Markengesetz (MarkenG) schützt jedoch nicht nur die Marke kraft Eintragung in das R…
IT-Recht Kanzlei | 20. Mai 2011 — Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10), dass eine Marke nicht rechtserhaltend…
Feder-und-Paragraph.de | 16. Juli 2005 — Das OLG München (Urteil vom 16.06.2005, AZ: 29 U 5456/04) hatte zu entscheiden, ob eine Marke bereits dann "genutzt" werde, wenn i…
MarkenBlog | 11. Juni 2012 — Die Wortmarke “Wir sind das Volk” (Registernummer: 302 12 625) hat uns hier im Blog schon einige Male beschäftigt. Mit der jü…
Wettbewerbsrecht-Blog.de | 8. Oktober 2009 — Das ®-Zeichen für eingetragene Marken spielt im Geschäftsverkehr eine nicht unerhebliche Rolle. Es hilft, den Verbraucher von d…
Die Stadt Leipzig hat ihre Rechte am Slogan der friedlichen Revolution vom Herbst 1989 eingebüßt. Das Deutsche Patentamt in München
Weil Neonazis die Parole der friedlichen Revolution missbrauchten, ließ die Stadt Leipzig die Wortmarke "Wir sind das Volk!" patentrechtlich schützen. Doch der Slogan ist keine Ware - das Patentamt löschte den Eintrag.