Leinenzwang wegen anonymer Beschwerden

Ein genereller Leinenzwangs für einen Hund außerhalb ausbruchsicherer Privatgrundstücke kann nicht aufgrund einer anonymen Anzeige angeordnet werden.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Fall hatte sich der Kläger gegen die Anordnung eines Leinenzwangs für seinen Hund, einen Golden Retriever, gewendet. Der beklagte Landkreis Osnabrück hatte als Maßnahme nach dem NHundG gegenüber dem Kläger für dessen Hund einen generellen Leinenzwang aufgrund mehrerer vorliegender anonymer Beschwerden angeordnet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für den vom Beklagten angeordneten generellen Leinenzwang außerhalb ausbruchsicherer Privatgrundstücke gemäß § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. §§ 11, 2 Lit. a Nds. SOG nicht gegeben. Ein Leinenzwang nach § 11 Abs. 2 NHundG ist Rechtsfolge der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 NHundG, wozu sich der Beklagte nach eigenen Angaben trotz eines von ihm bejahten aggressiven Verhaltens des Hundes gegenüber Passanten jedoch nicht veranlasst gesehen hat. Zwar ordnet das Gesetz an, dass die Behörde einen – hier anonymen – Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes zunächst von Amts wegen zu prüfen hat. Auch verlangt das Gesetz, sofern denn diese Prüfung Tatsachen ergibt, die den Verdacht einer Gefährlichkeit des Hundes rechtfertigen, dass die Behörde dessen Gefährlichkeit feststellt. Doch hat sich der Beklagte vorliegend erklärtermaßen gerade wegen der Anonymität der Beschwerde nicht veranlasst gesehen, die vom Gesetz geforderte Prüfung einzuleiten und dadurch insbesondere die in der anonymen Beschwerde behaupteten Umstände aufzuklären und die Richtigkeit der Behauptungen zu hinterfragen. Stattdessen hat er im Wege der Einzelfallregelung unter Berufung auf allgemeines Gefahrenrecht sogleich eine dem § 11 Abs. 2 NHundG entsprechende Rechtsfolge angeordnet. Diese Vorgehensweise setzt nach § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. §§ 11, 2 lit. a) Nds. SOG jedoch jedenfalls eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung voraus, zu deren Bekämpfung die Anordnung eines generellen Leinenzwangs außerhalb ausbruchsicherer Privatgrundstücke nicht nur eine geeignete, sondern auch die erforderliche und angemessene Maßnahme im Sinn der Verhältnismäßigkeit ist (§ 4 Abs. 1 und 2 Nds. SOG). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Hiernach kann ein Leinenzwang auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 11 Nds.SOG unabhängig davon angeordnet werden, ob ein Hund gefährlich im Sinne des § 3 NHundG ist. Für eine derartige Anordnung ist es nicht erforderlich, dass ein Hund bereits durch Beißen von Menschen oder Tieren oder sonstiges aggressives Verhalten auffällig geworden ist. Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden zielt nämlich – wie sich aus den §§ 1 und 2 ergibt – umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von…

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Themen: Hund , Leinenzwang , Hundegesetz , Anonyme Beschwerde , Gefährlichkeit Eines Hundes
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 13. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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