Leiharbeitnehmer und die Abfindung vom Entleiher

Im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. Dabei sind auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen – ungeachtet dessen, dass kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher besteht. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

In dem hier vorliegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts betreibt die Beklagte ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Verlegen von Bodenbelägen befasst. In der Vergangenheit beschäftigte sie regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin. Ende Mai 2009 kündigte sie die Arbeitsverhältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich lehnte sie ab. Der infolge dieser Betriebsänderung entlassene Kläger verlangte deswegen einen Nachteilsausgleich. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Revi…

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Themen: Betriebsrat , Leiharbeitnehmer , Abfindung , Betriebsänderung , Nachteilsausgleich
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 24. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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