Leiharbeit – „Equal Pay“ gilt nicht für Ausschlussfristen

In vielen Bereichen, insbesondere aber auch in der IT-Branche, senken Unternehmen ihre Kosten durch Outsourcing-Maßnahmen und greifen dabei auch auf Leiharbeiter zurück. Das betrifft inzwischen auch hochqualifizierte Spezialisten, die von Unternehmen dann gezielt für Projekte geholt werden. Die Personaldienstleister die diese Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, müssen darauf achten, dass sie den von ihnen entliehenen Mitarbeitern die gleichen wesentlichen Konditionen, wie etwa das Gehalt, gewähren, wie sie die Stammbelegschaft des Unternehmen erhält, in dem der Leiharbeiter eingesetzt wird (sog. „Equal-Pay-Grundsatz“).

Entscheidung

Der Leiharbeitnehmer kann seinen Verleiher daher auf Zahlung des gleichen Lohnes, wie ihn die Stammbelegschaft bekommt, in Anspruch nehmen. Auch in einer ganz aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Az. 5 AZR 7/10 vom 23.3.2011) nahm ein Entwicklungsingenieur seinen Arbeitgeber auf höheren Lohn in Anspruch, den die Beschäftigten in dem Unternehmen bekommen, bei dem er eingesetzt war. Der Verleiher berief sich darauf, dass der Entwicklungsingenieur seine Ansprüche zu spät geltend gemacht habe. Für die Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb gelte nämlich eine Ausschlussfrist für alle Ansprüche. Der Arbeitsvertrag des Ingenieurs selbst enthielt aber keine solche Ausschlussfrist. Das BAG hat n…

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Erschienen 27. April 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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