Politische Betätigung des Betriebsrats “uneigentlich” erlaubt ?
firstlex-blog | 7. April 2010 — Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat best…
Ein Betriebsrat hat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen! So steht es in § 74 Absatz 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz. Das führte bisher dazu, dass Betriebsräte immer sehr darauf achten mussten, was sie sagen und was sie tun, wenn es denn um Politik geht. Das hat sich nun ein wenig geändert: Vom Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde entschieden (Beschluss vom 17.03.2010 – 7 ABR 9508), dass das Verbot in § 74 BetrVG nicht jede allgemeinpolitische Äußerung umfasse.
Im konkreten Fall hat der Betriebsrat der Firma Honeywell Bremsbelag GmbH im schleswig-holsteinischen Glinde zum einen im Jahr 2003 ein Plakat mit der Überschrift “Nein zum Irak-Krieg” im Betrieb aufgehängt. Einige Jahre später rief er zum anderen die Belegschaft zur Teilnahme an einem Volksentscheid in Hamburg auf. Beide Aktionen waren dem Arbeitgeber zuviel. Er sah das gesetzliche Neutralitätsgebot verletzt und beantragte beim Arbeitsgericht, dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen zu untersagen. Ohne Erfolg, wie das Bundesarbeitsgericht nun letztinstanzlich feststellte.
Wichtig: Parteipolitische Betätigung bleibt Betriebsräten im Betrieb auch weiterhin untersagt! Im vorliegenden Beschluss ging es dem Tenor nach nur um Äußerungen zu ganz allgemeinen politischen Fragen. Komme es in solchen Fällen zum Streit, kann der Arbeitgeber den Betriebsrat formell nicht auf Unterlassung verklagen. Der Grund: Ein Betriebsrat gilt rechtlich als “vermögenslos”, somit kann gegen ihn auch nicht zwangsvollstreckt werden. Dies wäre aber Voraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsantrag. Möglich ist dagegen ein sog. Feststellungsantrag. Dieser müsste in einem solchen Fall lauten, dass vom Gericht festgestellt werde, dass der Betriebsrat gegen seine Neutralität gem. § 74 BetrVG verstoßen habe. Wäre dieser Antrag dann erfolgreich, könnte der Arbeitgeber unter Umständen die Auflösung des Gremiums beantragen!
Was die Sache mit dem Irak-Krieg betrifft, hat das BAG übrigens gar nicht geprüft, inwieweit die Äußerung des Betriebsrats (“Nein zum Krieg”) parteipolitisch gewesen sein kö…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. März 2010 auf http://blog.betriebsrat.de.
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Erfurt (RPO). Arbeitgeber können ihrem Betriebsrat keinen politischen Maulkorb verpassen. Nach einem am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt sind nur parteipolitische Äußerungen untersagt. Damit gab das BAG dem Betriebsrat der Honeywell Bremsbelag GmbH im schleswig-holsteinischen Glinde recht. (Az: 7 ABR 95/08)