Leichte Tötung eines Polizeibeamten

Der Verteidigers beantragt seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab:

Die Voraussetzungen einer Bestellung gemäß § 140 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Auch die Bestellung eines Ptlichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Tat ist nicht als schwer im Sinne dieser Norm einzustufen. Auch im Falle der Verurteilung des Angeklagten ist keine derart hohe Strafe zu erwarten, dass diese allein eine Bestellung bedingt. Die Sach- und Rechtslage ist leicht überschaubar und entsprechend einzustufen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre, seine Interessen in der Hauptverhandlung selbst vertreten zu können. Eine solche Annahme resultiert nicht allein aus der vorliegenden Tat.

In Stichworten: Keine schwere Tat, kein…

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Themen: Stpo , Amtsgericht
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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