Leichte Schläge mit dem Ledergürtel für die böse Ehefrau
am 14.12.2006 von http://www.strafblog.de
Allein der Umstand, dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, reicht für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr nur dann nach der Rechtsprechung ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. (BGH, Beschluss vom 5.9.2006 - 4 StR 313/06 -, abgedruckt in StV 2006, 693)
Mit der im obigen Leitsatz wiedergegeben Begründung hat der Bundesgerichtshof ein Urteil der Landgerichts Essen im Schuldspruch geändert und einen angeklagten Ehemann, der seine Frau mit einem dünnen Ledergürtel geschlagen und ihr dabei feinstreifige Hautrötungen zugefügt hat, nur wegen einfacher Körperverletzung an Stelle von gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Es gebe unter Berücksichtigung der Zweifelsgrundsatzes keinen Beleg dafür, dass der Angeklagte seiner Frau gravierende Verletzungen zufügen wollten. Die konkrete Art des Einsatzes des Gürtels belege auch keine besondere Gefährlichkeit des Tatwerkzeugs.
Die vom Landgericht verhängte Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen hat der BGH aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StGB an das Amtsgericht - Strafrichter - zurückverwiesen, weil dessen Strafgewalt für die Ahndung ausreiche.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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