Fleißig ermittelt
LawBlog | 7. Dezember 2009 — Es geht um harmlose, noch dazu grieselige Videoaufnahmen, die jemand aus seinem Fenster gemacht hat. Die Aufnahmen zeigen nur, …
„Lehrer ermahnt ziemlich laut“, „Herr ..., der Schreck aller Klassen!“, „Lehrer dreht ab“ ... so oder ähnlich lauten die Titel der heimlich von Schülern oder Studierenden per Handykamera hergestellten Videoclips. Sie sind veröffentlicht im Internet auf der führenden Plattform für Online-Videos YouTube.
Strafrechtliche GrenzenDie öffentliche Präsentation einer heimlich gefertigten bildlichen Darstellung, egal ob Videoclip oder Foto, verstößt gegen das Recht am eigenen Bild des Lehrers. Dieser wird in den meisten Fällen für sein soziales Umfeld identifizierbar sein, und sei es durch zusätzliche Hinweise im Zusammenhang mit der Aufnahme. Die für die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung seines Bildnisses erforderliche Einwilligung fehlt.
Die Wiedergabe der Lehrerstimme als Tonaufnahme im Rahmen der Videosequenz verletzt obendrein die Vertraulichkeit des Wortes. Unterrichtsstunde und Vorlesung sind in der Regel nichtöffentlich, also nur für die jeweiligen Schüler oder Studierenden bestimmt. Ob die aufgezeichneten Äußerungen dienstlicher (Unterrichtsstoff) oder privater Natur (Anekdote nach dem Unterricht) sind, ist irrelevant.
Wenn die Ton- oder Bild-Aufnahme den Lehrer herabsetzt und in seiner Ehre verletzt (z. B. „dummer Lehrer“), liegt auch eine Beleidigung vor. Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs kommt hinzu bei Bildaufnahmen, die unbefugt in einer Wohnung oder in einem anderen gegen Einblick besonders geschützten Raum gemacht wurden. Hierzu gehören etwa Aufnahmen in der Lehrerumkleide nach dem Fußballturnier.
KonsequenzenBei Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Dies gilt auch für die Beleidigung und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Die Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann sogar geahndet werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Für jugendliche Täter sind die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetz zu beachten.
Wer die Videosequenz gefertigt hat, wird sich oftmals bereits anhand des Aufnahmewinkels ermitteln lassen, etwa wenn die Sitzposition der einzelnen Schüler bzw. Studierenden feststeht oder vom Lehrer bzw. von Schülern oder Studierenden (als Zeugen) rekonstruiert werden kann. Wer im Unterricht mit laufender Handykamera erwischt wird, kann sich nicht rausreden, er habe die Aufnahmen nur zur „Nacharbeit bzw. Wiederholung des Unterrichtsstoffs“ oder „für private Zwecke“ angefertigt. Bereits das Anfertigen eines Lehrervideos ist wegen Verl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. April 2008 auf http://www.nennen.de/.
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