Lehrervideos auf der Online-Plattform YouTube
am 01.04.2008 von http://www.nennen.de/
„Lehrer ermahnt ziemlich laut“, „Herr ..., der Schreck aller Klassen!“, „Lehrer dreht ab“ ... so oder ähnlich lauten die Titel der heimlich von Schülern oder Studierenden per Handykamera hergestellten Videoclips. Sie sind veröffentlicht im Internet auf der führenden Plattform für Online-Videos YouTube.
Strafrechtliche Grenzen
Die öffentliche Präsentation einer heimlich gefertigten bildlichen Darstellung, egal ob Videoclip oder Foto, verstößt gegen das Recht am eigenen Bild des Lehrers. Dieser wird in den meisten Fällen für sein soziales Umfeld identifizierbar sein, und sei es durch zusätzliche Hinweise im Zusammenhang mit der Aufnahme. Die für die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung seines Bildnisses erforderliche Einwilligung fehlt.
Die Wiedergabe der Lehrerstimme als Tonaufnahme im Rahmen der Videosequenz verletzt obendrein die Vertraulichkeit des Wortes. Unterrichtsstunde und Vorlesung sind in der Regel nichtöffentlich, also nur für die jeweiligen Schüler oder Studierenden bestimmt. Ob die aufgezeichneten Äußerungen dienstlicher (Unterrichtsstoff) oder privater Natur (Anekdote nach dem Unterricht) sind, ist irrelevant.
Wenn die Ton- oder Bild-Aufnahme den Lehrer herabsetzt und in seiner Ehre verletzt (z. B. „dummer Lehrer“), liegt auch eine Beleidigung vor. Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs kommt hinzu bei Bildaufnahmen, die unbefugt in einer Wohnung oder in einem anderen gegen Einblick besonders geschützten Raum gemacht wurden. Hierzu gehören etwa Aufnahmen in der Lehrerumkleide nach dem Fußballturnier.
Konsequenzen
Bei Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Dies gilt auch für die Beleidigung und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Die Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann sogar geahndet werden mit Freiheitsstrafe …
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