Lehrer dürfen Gewalt anwenden: Körperverletzung bei Griff am Arm II

Ende Januar sorgt ein Urteil des LG Berlin für Aufsehen, das bei eine Gewalttätigkeit eines Lehrers schon keine tatbestandliche Körperveletzung angenommen hatte (hier die Urteilsbesprechung bei uns). Das Amtsgericht Augsburg hatte – bei anderem Hintergrund – nun einen ähnlichen Fall und kommt, mit erheblich überzeugenderen Ausführungen, zu einem sinnvollen Ergebnis.

Schon der Sachverhalt hier ist anders gelagert: Der Schüler (4. Klasse) war laut Gericht “außer Rand und Band” und tobte an einer Bushaltestelle vor der Schule. Er schlug u.a. um sich und drohte auch auf die Strasse zu rennen, wobei er mündlichen Ermahnungen nicht zugänglich war. Die Lehrkraft griff ein, um ihn zu bändigen, dabei trat der Schüler wohl auch gegen die Lehrkraft. Hierbei griff die Lehrkraft ihn am Oberarm, was zu einem Bluterguss und Schmerzen führte.

Anders als die Richter in Berlin begehen die Augsburger Richter nicht den Fehler, schon die Tatbestandsmäßigkeit zu verneinen: Eine Körperverletzung liegt vor. Allerdings war die Rechtswidrigkeit zu verneinen. Dabei kommt kein “Züchtigungsrecht” in Betracht. Vielmehr war abzustellen auf die Aufsichtspflicht und der von den Eltern an die Lehrkraft teilweise übertragenen Personensorge. Hieraus erwächst nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, den Schüler davor zu bewahren sich selbst und andere zu gefährden. Die ergriffene Maßnahme war insoweit laut Feststellungen des Gerichts auch angemessen.

Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt. Anders als in Berlin, wo man aus eher fragwürdigen Motiven bei einem verl…

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Themen: LG Berlin , Gewalt , Lehrer
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 17. Februar 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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