Lehrbuchtitel 'Internetrecht' besitzt keine Kennzeichnungskraft

Dem Lehrbuchtitel "Internetrecht" kommt aufgrund seines beschreibenden Sinngehalts keine Unterscheidungskraft zu und es liegt keine Verwechslungsfähigkeit mit dem "juris Praxiskommentar Internetrecht" vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Verlegerin eines Fachbuches mit dem Titel "Internetrecht" und möchte für dieses Buch Werktitelschutz beanspruchen. Aus diesem Grund mahnte der Verlag die beklagte juris GmbH, welche den juris Praxiskommentar "Internetrecht" bewirbt und vertreibt, unter dem Hinweis auf ältere Titelschutzrechte vergeblich ab.

Die Berliner Richter führen in ihrer Entscheidung aus, dass ein Werktitel dann Kennzeichnungskraft aufweise, wenn er allein aufgrund der Wahl der Bezeichnung vom angesprochenen Verkehr als Kennzeichnung des Inhalts aufgefasst werde. Gattungs- und inhaltsbeschreibende Angaben als Titel seien bei Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln die Regel, so die Berliner Richter. Die unreflektierte Anwendung dieser historisch entwickelten Grundsätze auf den umfangreichen und vielschichtigen Markt der Sachbücher sei jedoch nicht geboten. In seiner Entscheidung stellt das Landgericht Berlin vielmehr auf den Umstand ab, dass beschreibende Titel im juristischen Bereich nicht ungewöhnlich sondern der Regelfall seien. Die Unterscheidung der Titel untereinander erfolge durch einen oder mehrere Verfasser bzw. durch die Kennzeichnung einer bestimmten Reihe. Aus diesen Gründen komme nach Ansicht der entscheidenden Richtern …

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Themen: Landgericht Berlin

Erschienen 13. Oktober 2008 auf http://herrschendemeinung.de/.

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