Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot, oder: So gehe ich mit der StPO um

Ich war erstaunt, als ich die mir von einem Kollegen übersandte Entscheidung des AG Pirna vom 15.10.2009 - 212 Cs 152 Js 16477/09 Erw. sah. 30 (!!) Seiten zum Richtervorbehalt, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot. Und das Ganze so lehrbuchartig aufbereitet, dass sich m.E. das ein oder andere OLG und LG, davon eine Scheibe abschneiden könnte. Der Amtsrichter hat sich mit allen Einzelheiten der Problematik auseinandergesetzt und ist dann zu der (richtigen) Entscheidung: Beweisverwertungsverbot, gekommen. Also. Herzlichen Glückwunsch nach Pirna. Und das ist m.E. um so erstaunlicher, wenn man liest, wie die Ermittlungsebehörden in Sachsen mit der Problematik (zu der Zeit [?]) umgegangen sind.

Wenn man die Entscheidung liest, ist man aber über das mitgeteilte Umgehen der Ermittlungsbehörden mit dieser Problematik dann ebenso erstaunt: Der Amtsrichter teilt mit: “Bis zum 26.06.2009 hat es bei dem Amtsgericht Pirna nämlich niemals einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholwertes gegeben“. Dazu muss man sich in Erinnerung rufen, dass die grundlegende BVerfG-Entscheidung vom 12.02.2007 (!!) stammt. Sie bleibt also mehr als zwei Jahre unbeachtet. Dazu passt dann auch folgende Passage: ” Im Weiteren setzt sich das Schreiben mit der entgegen­stehenden Entscheidung des Thüringer OLG vom 30.07.2008 (gemeint ist der Beschluss vom 25.11.2008, der sich mit einer Revision gegen ein Urteil des AG Sonderhausen vom 30.07.2008 beschäftigte) auseinander und lehnt diese Entscheidung mit verschiedenen Argumenten ab. Mit Schreiben vom 20.04.2009 (3100 E 1/08) übersandte die Staatsanwaltschaft Dresden der Generalstaatsanwalt­schaft Dresden eine Entscheidung des OLG vom 12.03.2009 mit folgendem Begleittext:“In der Anlage übersende ich den Beschluss des OLG Hamm vom 12.03.2009, das wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwertungsverbot zugrunde gelegt hat, vorsorglich zur Kenntnisnahme. Der Beschluss gibt bisher keinen Anlass, die hiesige Praxis aufzugeben.” Insbesondere das Letzte ist m.E. unverständlich. …

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Themen: Stpo , Entscheidung , Richtervorbehalt , Ermittlungsverfahren , Staatsanwaltschaft Dresden , Gefahr IM Verzug , Beweisverwertungsverbot , Blutentnahme

Erschienen 26. April 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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