Leerstand

Aus einer Klageschrift: Sofern die Kosten, die keinen Verbrauchsbezug haben, hier nach Wohneinheiten unter Einbeziehung der stillgelegten Wohneinheit abgerechnet wurden, könnte man durchaus darüber diskutieren, ob der Kläger diese stillgelegte Wohneinheit überhaupt noch hätte berücksichtigen müssen. Nein, könnte man nicht. Mit "stillgelegt" meint der Kollege "leer stehend". Wenn nach Wohnfläche abgerechnet wird - und das gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, bei denen tatsächlich der Verbrauch nicht erfasst wird - so hat der Vermieter die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen. So der BGH (VIII ZR 159/05, pdf).

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Erschienen 9. September 2008 auf http://www.ra-blog.de.

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