OLG Koblenz: Eine Badeente stellt nicht zwangsläufig ein Hygieneartikel dar
abmahnschutz24.de | 1. März 2011 — Badeenten, die als Fanartikel mit den jeweiligen Vereinsfarben oder ausgestattet mit einer Vibratorfunktion verkauft werden, …
Quietscheentchen, Du bist mein, Du gehörst nur mir allein... Ernie von der Sesamstraße dürfte der wohl bekannteste Badeenten-Fan sein. Und da er sie in aller Regel mit in die Badewanne nahm, könnte man auch denken, seine Ente sei zur Steigerung der Reinlichkeit gedacht und mithin ein Hygieneartikel. Leda könnte da ganz anders denken: Ausgestattet mit einem vibrierenden Motor könnte die Ente nämlich auch in die Kategorie Erotikspielzeug fallen. Und in Vereinsfarben der Fußball-Bundesliga-Vereine angemalt diente sie manchem Fan als entsprechender Fanartikel. Warum dies wettbewerbsrechtlich relevant ist, erklärt eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz: "Fanartikel, Erotikspielzeug oder Hygieneartikel Wo liegt die Zukunft der Badeente? Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 9. Februar 2011, Az.: 9 W 680/10). Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“ Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen. Der 9. Zivilsenat des…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Februar 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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