"Leck mich..." - Segensspruch aus Schwaben?

Das altehrwürdige "Götz"-Zitat hat schon manche Gerichtsentscheidung hervorgerufen. Nun findet sich im Beck-Fachdienst Strafrecht eine Besprechung von AG Ehingen, Beschluss vom 24.06.2009 - 2 Cs 36 Js 7167/09, BeckRS 2010, 02289. Hier wird einmal mehr Erstaunliches herausgefunden (ausugsweise und gekürzt):

"....«Leck mich am Arsch» hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten. Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch..... Im vorliegenden Fall ist der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt. Unter Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Vorliegend hat der Angeschuldigte die Anzeigeerstatterin nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum wird «Leck mich am Arsch» alltäglich verwendet. Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden.

Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:

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Themen: Beleidigung , Stgb , Hamburg , Leck , Reden , Schwaben , Schmerz , Beck Blog Strafrecht

Erschienen 6. März 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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