Lebenswerk als strafmildernder Umstand - Zumwinkel II

Also bei allem Verständnis, aber diese Strafzumessungserwägung halte ich für bedenklich:

“Zudem berücksichtigt das Urteil die Lebensleistung des Managers und zurückgezahlte Steuerschulden in Höhe von insgesamt 3,9 Millionen Euro seit 1997 strafmildernd. Die Staatsanwaltschaft betont in ihrem Plädoyer die „Relation zwischen tatsächlicher Steuerzahlung und verkürzten Steuern“. Zumwinkel habe im Zeitraum 2002 bis 2006, in dem er rund 970.000 Euro Steuern hinterzogen hat, Beträge in zweistelligen Millionenbereich ordentlich abgeführt. ”

(http://www.welt.de/wirtschaft/article3094796/Die-kriminellen-Steuertricks-des-Klaus-Zumwinkel.html)

Die Art der Lebensführung ist nach der Rechtsprechung der Strafsenate regelmäßig nur dann von Bedeutung für die Strafzumessung, wenn sie in Beziehung zur Tat steht. Das “Lebenswerk” allein kann schlechterdings kein Strafzumessungsaspekt sein - dies würde zu bedenklichen …

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Themen: Halte , Steuerhinterziehung , Zumwinkel , Rechtliches , Unlogisches

Erschienen 26. Januar 2009 auf http://der-rechthaber.de.

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