Lebensversicherungen gelten nicht automatisch als Schonvermögen

Als Schonvermögen zur Altersvorsorge gilt nur das nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderte Vermögen, z.B. die sog. Riester-Rente, sowie Lebensversicherungen. Bei Letzteren muss jedoch vertraglich vereinbart sein, dass sie nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden dürfen. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 10.08.2006 des 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 7 AS 50/06 ER – nicht anfechtbar).

Im aktuellen Fall hatte ein heute 54jähriger Arbeitsloser aus Kronberg sich dagegen gewehrt, dass die Bundesagentur für Arbeit seinen Antrag auf ALG II mit dem Hinweis abgelehnt hatte, er müsse zunächst den Rückkaufwert seiner Lebensversicherung verbrauchen, bevor er Leistungen in Anspruch nehmen könne. Der Kronberger argumentierte, dass die Lebensversicherung seiner Altersvorsorge diene und daher als Schonvermögen zu behandeln sei. Ihr Verkauf sei darüber hinaus unwirtschaftlich und könne daher nicht von ihm verlangt werden.

Dem widersprachen die Richter der zweiten Instanz. Da die Lebensversicherung in diesem Fal…

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Themen: Altersvorsorge , Schonvermögen Bei Lebensversicherungen

Erschienen 6. September 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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