Lebenspartnerschaften und die VBL – Hinterbliebenenrente und Sterbegeld
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für
Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art.
3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch
auf nach §
38 Abs. 1 VBLS sowie auf Sterbegeld gemäß § 85 Satz 1 VBLS zu.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der
VBL zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Wie es im Einzelnen ausgeführt hat, lassen sich jedenfalls seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (im Folgenden:
Überarbeitungsgesetz) am 1. Januar 2005, mit dem das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch näher an das Eherecht
angeglichen worden ist und das (unter anderem) die Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der
gesetzlichen Rentenversicherung regelt, keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für eine
Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung belegen. Auch objektiv seien keine tragfähigen sachlichen
Gründe für eine Ungleichbehandlung gegeben. Unter Berücksichtigung der mit der Hinterbliebenenversorgung verfolgten Ziele seien keine
einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigten, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die
Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten.
Zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: Verstoßen Allgemeine
Versicherungsbedingungen – wie hier die Satzung der VBL – gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden-den Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungslücken
können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten
Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser
Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen.
Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten entgegen der zugrunde
liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38
VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin nur dadurch vervo…
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