Lebensmittelkennzeichnung: Müssen Lebensmittel auch im Internet gekennzeichnet sein?
Oft wird der IT-Recht Kanzlei die Frage gestellt, ob auch im Online-Handel Lebensmittel gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) zu kennzeichnen sind. Müssen etwa bei Lebensmitteln, die dem Verbraucher in Fertigpackungen geliefert werden, bereits im Internet Stoffe und Zusatzstoffe und das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben sein?
Mit dieser Frage haben sich bereits das LG Wuppertal (Beschluss vom 18.03.2008, Az. 14 O 10/08) sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.06.2008, Az. I-20 U 105/08) auseinandergesetzt. Beide Gerichte bezogen sich auf den Wortlaut des § 3 Abs. 3 LMKV woraus sich nur die Verpflichtung ergibt, die Pflichtangaben auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.
§ 3 Abs. 3 LMLV: "Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen."Das LG Wuppertal führte in seiner Entscheidung dementsprechend aus:
„Soweit es um die Angabe der Stoffe geht, aus denen die von den Antragsgegnern angebotenen Lebensmittel hergestellt sind, bedarf es nicht der Angabe in den Internetpräsentationen. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt die Angabe des Zutatenverzeichnisses nur auf der Fertigverpackung vor (§ 3 Abs. 3 der Verordnung).“Auch ein Verstoß gegen § 312c BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB InfoV ist bei einer fehlenden Kennzeichnung der Lebensmittel im Internet nicht gegeben, so das OLG Düsseldorf. Zwar seien gemäß § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB InfoV alle wesentlichen Merkmale der Ware alsbald, spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher, mitzuteilen. Diese Vorgabe sei jedoch i.d.R. dann erfüllt, wenn der Verbraucher die in Fertigpackungen gelieferten Lebensmittel erhält - mitsamt den ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteletiketten.
Anmerkung: Das Gericht hat sich nicht wirklich tiefgreifend mit einem möglichen Verstoß gegen § 312c BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGBInfoV auseinandergesetzt. Dies brauchte es auch nicht, da die Antragsstellerin diesen Einwand erst in der zweiten Instanz geltend gemacht hatte und es sich insoweit "um einen anderen Streitgegenstand handelte". Interessant wäre dennoch gewesen, wie sich das Gericht zu einem möglichen Verstoß gegen § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB geäußert hätte. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher nämlich rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über alle wesentlichen Merkmale der Ware zu …
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Erschienen 16. August 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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