Lebenslang – oder doch nur 30 Jahre? Vorsicht bei Unterlassungserklärungen
abgemahnt-hilfe.de | 27. Mai 2011 — Eine Tauschbörsen-Abmahnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Erstens: der Internetanschlussinhaber soll sich dazu verpflich…
Eine Tauschbörsen-Abmahnung verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Erstens: der Internetanschlussinhaber soll sich dazu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des Abmahnenden (Filme, Musik, Computerspiele etc.) anderen Tauschbörsen-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Zweitens: der Abgemahnte soll die Kosten der Abmahnung tragen.
Der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden kann durch Abgabe einer sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung „erfüllt“ werden. „Praktischerweise“ ist den Abmahnungen regelmäßig bereits eine vorformulierte Erklärung beigefügt. Dass der Abgemahnte sich meist keinen großen Gefallen tut (Anwälte vertreten immer nur die Interessen ihrer eigenen Mandanten…), wenn er die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet, wird an dieser Stelle als bekannt vorausgesetzt.
Herr Heintsch (abmahnwahn-dreipage.de) ist mit der spannenden Frage an mich herangetreten, wie lange sich der Abgemahnte an eine Unterlassungserklärung bindet, wenn er diese unterzeichnet. Verliert eine Unterlassungserklärung irgendwann ihre Wirkung durch Zeitablauf? Wenn ja, wann? An vielen Stellen im Internet liest man von einer Geltungsdauer von 30 Jahren. Ist das korrekt? Zunächst wollte ich Herrn Heintsch nur eine kurze Stellungnahme zukommen lassen. Es wurde nun doch ein Bisschen ausführlicher…
1. Was ist „Verjährung“Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 194 Abs. 1 BGB. Dort heißt es wie folgt: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung.“ Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass Ansprüche ganz allgemein der Verjährung unterliegen. Nach Ablauf der Verjährung ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (vorausgesetzt, natürlich, die Einrede der Verjährung wird erhoben).
Hintergrund dieser Norm ist sowohl das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (eine bestehende Rechtslage soll nach längerem Zeitablauf nicht mehr in Frage gestellt werden können) als auch das Interesse des Schuldners, der nicht zeitlich unbegrenzt Rücklagen zur Erfüllung zeitlich weit zurückliegender Ansprüche soll vorhalten müssen (vgl. BGHZ, 128, 82 f.).
Der Begriff der „Verjährung“ beschreibt also den Zeitpunkt, ab dem das Interesse des Schuldners (und der Allgemeinheit) von Ansprüchen des Gläubigers unbehelligt zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Gläubigers an der Anspruchsdurchsetzung. Danach kann der Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Nachfolgendes, nicht maßstabsgetreues Schaubild (das keinen Anspruch auf dogmatische Richtigkeit hat) soll dazu dienen, diese Verjährungs-„Entwicklung“ zu verdeutlichen. Abhängig von der Anspruchsart tritt die Verjährung unterschiedlich schnell ein (sechs Monate, drei Jahre, zehn Jahre, dreißig Jahre). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Wir können also festhalten: Ansprüche unterliegen …
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