Lebendspende als Unfall und Anspruchsgrundlage für Verletztenrente?

Eine der brisantesten Rechtsfragen, die das BSG beschäftigen, ist die, welche SIE sicher auch schon immer wissen wollten: Ist das Festhalten einer zugelaufenen Katze während der tierärztlichen Behandlung eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit?

Kleiner Scherz. Was die Brisanz angeht. Trotzdem eine, die unter dem Az. B 2 U 32/11 R [Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 3 U 11/08] dort anhängig ist. Wie das aber so ist: Was für 100% der Bevölkerung nur eine Fuss- und Randnote der Rechtsprechung sein mag, selbst wenn sie bis zu den Bundesgerichten betrieben wird, ist für den einen Betroffenen eine 100%-ige Betroffenheit.

So ist das auch mit den Risiken, die Patienten vor ärztlichen Behandlungen und operativen Eingriffen geschildert werden. Oft mit %-ualen Angaben des Risikos und seiner möglichen Verwirklichung.

Um genauer zu sein:

Mit jedem einzelnen Risiko, das sich im Einzelfall realisieren kann. Und jedes einzelne Risiko kann dabei unterschiedlich hoch sein – schon objektiv, abstrakt betrachtet. Abstrakt errechnet anhand der Zahl der bereits aufgetretenen gleichen oder vergleichbaren Komplikationen bezogen auf die Zahl der ca. schon durchgeführten Eingriffe der Art, wie sie dem Patienten bevorstehen. DEM Patienten. Dem einzelnen Patienten, dessen eigene, individuelle, subjektive körperliche Konstitution sich sehr von der anderer Patienten unterscheiden kann. Und sehr von der, bei denen Komplikationen auftraten oder nicht auftraten. Subjektives Risiko. Auf Patientenseite. Auch dieses nur begrenzt wie bei jedem Patienten vorhersehbar, einschätzbar. Prognostizierbar. Und erst recht in Zahlen und %en errechen- und bezifferbar. Einschätzung andererseits, d.h. auf Seiten des Arztes subjektiv. Subjektiv nach eigener Erfahrung, die er schon praktisch erworben hat. Und die sehr variieren kann nicht nur nach Tageskondition, sondern auch variieren kann gegenüber dem Mittel der Fähigkeiten und Erfahrungen, die andere Ärzte, Kliniken besitzen. Im Durchschnitt. Und dann ist da ja immer noch ein Faktor: Medizinische Behandlung ist kein Werkvertrag. Warum? Weil Werkverträge Erfolge schulden. Und ärztliche Behandlung gerade das nicht versprechen kann und will und auch nicht entsprechend haften. Sie wissen langsam, worauf ich hinaus will, nicht wahr? Medizin ist ein nur begrenzt kalkulierbares und prognostizierbares Risiko, dessen mögliche Risiken Arzt einerseits und Patient andererseits gemeinsam eingehen, wenn und soweit es nötig ist, um eine Krankheit zu heilen, Unfallfolgen zu beseitigen, oder in einem wie im anderen Fall die Folgen vn Unfällen oder Krankheiten zumindest zu bessern, zu mildern, Lebensqualität und Gesundheit so weit machbar wiederherzustellen. Und manchmal gehen sie das Risiko nicht mal bei Krankheit oder Unfall und deren Folgen ein. Der Patient zB selbst dann nicht, wenn es um ih… » Vollständiger Artikel
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Themen: Bremen , Risiko , Lsg

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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