Zeitgeist und Notwehrrecht
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Ende letzten Jahres hat ein 77-jähriger Renter in Sittensen einen jungen Mann von hinten erschossen. Der Getroffene war Mitglied einer Bande, die in das Haus des Senioren eingebrochen war. Die Einbrecher hatten den Hausbesitzer vor dem tödlichen Schuss bedrängt und ausgeraubt.
Die Staatsanwälte in Stade mussten entscheiden, ob sie den Rentner wegen Totschlags anklagen. Sie entschieden sich nun dagegen. Der Mann habe in Notwehr gehandelt, erklärte heute die Staatsanwaltschaft. "Er hat sein Eigentum verteidigt", wird ein Sprecher der Behörde in der Presse zitiert.
Das klingt zunächst nach einer höchst fragwürdigen Lösung. Der Entschluss, den 77-Jährigen nicht zu verfolgen, ist jedoch mit dem deutschen Notwehrrecht vereinbar. Jeder darf einen rechtswidrigen Angriff auf sein Eigentum abwehren – notfalls auch mit tödlicher Gewalt. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Täter Kinder oder Jugendliche sind. Oder es sich um absolute Bagatellwerte handelt. In der Geldbörse des Sittenser Rentners sollen immerhin 2.000 Euro gewesen sein.
Aber war der Täter nicht bereits auf der Flucht? Kann man da überhaupt noch von einem Angriff sprechen? Das ist eine Auslegungssache, wie immer unter Juristen.
Zunächst muss man sich vergegenwärtigen, dass der Angriff im Sinne des Gesetzes sich nicht notwendigerweise gegen eine Person richtet, sondern gegen ein Rechtsgut – hier das Eigentum des Rentners.
Nach überwiegender Meinung findet ein Angriff statt, wenn die Bedrohung des Rechtsgutes unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Der letzte Punkt dürfte für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft maßgeblich gewesen sein. Die Täter hatten ihre Beute noch nicht in Sicherheit gebracht, so dass das Eigentum des Hausbesitzers nach wie vor nur bedroht war. Der Angriff auf das Rechtsgut Eigentum dauerte also noch an.
Anders wäre es gewesen, wenn den Einbreche…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Juli 2011 auf http://www.lawblog.de.
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