Leasingsonderzahlung oder Entfernungspauschale
Verwendet ein einen geleasten PKW
für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine
bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des PKW zu den sofort abziehbaren
Werbungskosten gehören.
Soweit allerdings der Arbeitnehmer den PKW auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist die
Leasingsonderzahlung durch die abgegolten, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied. Mit der
Entfernungspauschale sind, so der Bundesfinanzhof, seien sämtliche, durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlassten
Kosten abgegolten, also auch die anteilige Leasingsonderzahlung.
Der Bundesfinanzhof hat zudem klargestellt, dass der sofortige steuerliche Abzug der Leasingsonderzahlung in Höhe des auf die
Auswärtstätigkeit entfallenden Nutzungsanteils nicht in Betracht kommt, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des
Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen geltend macht. Durch die Pauschalbetragsrechnung seien
ebenfalls sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten abgegolten.
Bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 Satz
3 EStG der Nr. 6 dieser Vorschrift vor .
Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten .
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2
Halbsatz 1 EStG). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind.
Danach ist auch die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten. Die Tatsache, dass – wie in dem vom
Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall – der Arbeitnehmer mit dem frisch ausgelieferten Fahrzeug im Streitjahr noch keine Fahrten
im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen
und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit schon im Streitjahr ergeben sich aus der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung
(8BFH, Entscheidungen vom 09.11.2005 – VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328; vom 23.05.2006 – VI R 21/03, BFHE 214, 158,
BStBl II 2006, 600)). Ohne diesen Bezug kann die berufliche Veranlassung nicht bejaht werden. Wenn aber für die Qualifizierung von
Aufwendungen die zukünftige Nutzung maßgeblich ist, sind auch die entsprechenden steuerlichen Vorgaben …
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