„Lausiges“ Arzneimittel-Marketing: Werbung mit Testergebnissen ist unzulässig
Wer Werbung für Arzneimittel betreibt, darf hierbei nach der aktuellen Rechtsprechung nicht auf eine Bewertung der Stiftung Warentest
zurückgreifen, da der potenzielle Käufer hierdurch unsachlich in seiner Entscheidung zwischen mehreren Mitteln beeinflusst werden
könnte. So entschied z.B. das OLG Hamburg in einem aktuellen Urteil (30.06.2009, Az. 3 U 13/09).
Der Fall
Es stritten sich zwei Hersteller von Entlausungsmitteln um die rechtmäßige Werbung für diese Produkte: der Beklagte warb für sein
Mittel mit einem guten Testergebnis, das sein Produkt bei einer kritischen Bewertung mehrerer Entlausungsmittel durch die Stiftung
Warentest erhalten hatte. Der Kläger (dessen Produkt übrigens beim gleichen Test schlechter abgeschnitten hatte) sah hierin eine
unlautere Wettbewerbshandlung, da der Beklagte gegen die §§ 4 Nr. 11 UWG, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG verstoße.
Das Urteil
Die Richter des OLG Hamburg, die letztendlich über diesen Fall zu entscheiden hatten, gaben dem Kläger Recht. Schließlich dürfe nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht mit Angaben geworben werden, dass das Arzneimittel ärztlich,
zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft sei oder angewandt werde. Genau dies habe der Beklagte
mit seiner Werbung jedoch getan:
„Das Tatbestandsmerkmal der fachlichen Empfehlung ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Norm zu verstehen, die einerseits die
Gefahr der Irreführung darüber ausschließen soll, das genannte Arzneimittel sei umfassend geprüft und zur Krankheitsbehandlung ohne
Berücksichtigung des individuellen Falles geeignet, sowie anderseits der Gefahr vorbeugen soll, dass fachunkundige Verbraucher in ihrem
Glauben an ärztliche Autorität und die damit verbundene Suggestivwirkung unsachlich beeinflusst und veranlasst werden, den Werbeangaben
mit einer unangebrachten Sorglosigkeit zu vertrauen […]. Die Stiftung Warentest ist in der vorliegenden Konstellation ‚fachliche‘
Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Denn sie nimmt aufgrund der von ihr vorgenommenen Literaturauswertung die fachliche
Autorität Dritter für ihre Stellungnahme in Anspruch. Eine ‚Empfehlung‘ liegt bereits dann vor, wenn für den Verkehr der Eindruck
entsteht, das Heilmittel werde von fachlicher Seite als therapeutisch geeignet angesehen […]. Dem vorliegend innerhalb des
beanstandeten Logos der Stiftung Warentest verwendeten Adjektiv ‚geeignet‘ kommt ebendiese Aussage zu.“
Hierdurch, so die Richter, könne der hilfesuchende Kunde bei seiner Entscheidung für das eine oder andere Mittel unsachlich
beeinflusst werden:
„Einem in der Werbung verwendeten Testurteil der vorliegenden Art kommt nach der Verkehrsanschauung eine erhebliche
meinungsbildende und handlungsleitende Wirkung zu. Zu bedenken ist, dass es sich bei Läusebefall nach allgemeiner Anschauung um einen
das Wohlbefinden außerordentlich stark beeinträchtigenden, zudem sozial stigmatisierten Zustand handelt, der den Betroffenen …
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