Bremen: Lehramts-Referendar-Einstellung und das Finanz-Budget
Rechtslupe | 24. Januar 2012 — Die Bremer Bildungsbehörde durfte zum Einstellungstermin 1. November 2011 keine weiteren 10 Einstellungen von Lehramts-Referend…
Nach einem Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen dürfen vorläufig (für 1 Jahr) die laufenden Versuchsreihen mit Makaken-Affen und Ratten am Institut für Hirnforschung der Universität Bremen fortgeführt werden.
Notwendig geworden war dieses Verfahren dadurch das eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 16.06.2010 bis zum 30.11.2011 befristet war. Das Oberverwaltungsgericht verlängerte diese einstweilige Anordnung nun um ein weiteres Jahr.
Der Streit um die Tierversuche an der Universität Bremen brach im Jahr 2008 auf, als die Gesundheitsverwaltung eine weitere Genehmigung der am Institut für Hirnforschung durchgeführten Tierversuche ablehnte, weil diese aus ihrer Sicht ethisch nicht gerechtfertigt und damit mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar seien. Der Streit um die Verweigerung der Genehmigung ist inzwischen im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen anhängig. Aus diesem Grund war das Oberverwaltungsgericht auch für die jetzt erlassene einstweilige Anordnung zuständig.
Von der Anordnung betroffen sind nur Versuchsreihen, die noch nicht abgeschlossen sind. Die Durchführung neuer Versuchsreihen, deren Genehmigung die Behörde am 03.11.2011 abgelehnt hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Nach Einschätzung der Richter ist nach wie vor offen, wie der Rechtsstreit in der Hauptsache ausgehen wird. Deshalb könne über die beantragte Verlängerung von einem Jahr nur aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden. Im Rahmen dieser Abwägung sei auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass dem Tierschutz als Staatsziel ein hoher Rang zukomme. Auf der anderen Seite sei das Interesse eines Forschers an der Durchführung eines Forschungsvorhabens von der Wissenschaftsfreiheit geschützt. Das Interesse des Forschers an der vorläufigen Fortführung seines Vorhabens überwiege hier nicht zuletzt deshalb, weil es um Versuchsreihen gehe, die mit behördlicher Genehmigung begonnen und dann aufgrund eines vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung fortgeführt worden seien. Hierfür sei eine wissenschaftliche Infrastruktur eingerichtet und inzwischen ein erheblicher wissenschaftlicher Aufwand erbracht worden. Ein Abbruch der Versuche würde den Erfolg der bislang unternommenen Forschungsanstrengungen in großen Teilen vereiteln oder zumindest beeinträchtigen. Dem sei durch eine Anpassung der Befristung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, Rechnung zu tragen. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes über die Befristung der Genehmigung bildeten keine starre Grenze für die Daue…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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