Das lästige Laub der Eichen
Schlosser Aktuell | 26. Oktober 2009 — Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Fall zum Thema „Laubrente” zu entscheiden. Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mi…
Wegen zweier Eichen gibt es keine “Laubrente” für den Nachbarn, entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe:
Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten in einer Siedlung nahe am Wald. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der im Eigentum der beklagten Stadt steht. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen herabfallenden Blättern, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie eine Geldentschädigung von der beklagten Stadt beanspruchen könne. Die Klägerin verlangte für mehrere Jahre eine Entschädigung in Höhe von jährlich 3.944,- €.
Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberlandesgericht nun anders entschieden und die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf eine „Laubrente” nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB könne nur in Betracht kommen, so das OLG Karlsruhe in seinen Urteilsgründen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen – etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt ist, der Baum unter Schutz steht oder dergleichen. Voraussetzung für einen Anspruch auf „Laubrente” sei jedoch nach den vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätzen, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleidet, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Daran fehlte es hier nach der Auffassung des OLG Karlsruhe. Das Oberlandesgericht hatte einen Gutachter damit beauftragt festzustellen, welcher Aufwand für die Pflege des Grundstücks der Klägerin anfällt, wenn man die beiden Eichen außer Betracht lässt. Der Sachverständige sollte ferner ermitteln, welcher Aufwand anfällt, wenn man die beiden Eichen berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war lediglich ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks durch die beid…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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