Lastschriftverfahren: Keine stille Genehmigung durch den “schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter

Diese Entscheidung werden Insolvenzverwalter, Banken und die Branchengelehrten Wort für Wort verschlingen. Der IX. Zivilsenat nimmt in einem Urteil vom 25. Oktober 2007 ausführlich zu den Fragen Stellung, wie sich die Genehmigungsfiktion in den AGB-Banken bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auswirkt. Diese Fragen waren und sind sehr strittig.

Die Leitsätze:

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3 a) Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenz-eröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. b) Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). c) Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. d) Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen “starken” Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. e) Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06

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Erschienen 24. November 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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