Lastschrifteinzug und der Bereicherungsanspruch der Bank

Macht ein Kreditinstitut, das auf einem bei ihm geführten Konto eine im Einzugsermächtigungsverfahren erteilte Lastschrift eingelöst hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger der Lastschrift geltend, da der Kontoinhaber eine Genehmigung der Lastschrift endgültig nicht erteilt habe, hat es die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Bereicherungsanspruchs und damit auch das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber zu beweisen.

Ein Bereicherungsausgleich im Einziehungsermächtigungsverfahren vollzieht sich nach einer Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels diesem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der klagenden Bank des Schuldners und dem beklagten Lastschriftgläubiger. Für die Rückabwicklung einer Zahlung nach Widerruf einer Lastschrift gelten die bereicherungsrechtlichen Grundsätze, die für die Rückabwicklung in Fällen einer Leistung aufgrund unwirksamer Anweisung entwickelt worden sind. Danach hat der Lastschriftgläubiger im Falle eines wirksamen Widerrufs der Lastschrift die entsprechende Gutschrift auf seinem Konto nicht durch Leistung des Lastschriftschuldners, sondern unmittelbar auf Kosten der Bank des Schuldners erlangt, ohne dass dem Lastschriftgläubiger in diesem Verhältnis ein Rechtsgrund zur Seite steht. Die Schuldnerbank kann deswegen im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar von dem Lastschriftgläubiger die Auszahlung des diesem gutgeschriebenen Betrags verlangen, unabhängig davon, ob eine wirksame Einzugsermächtigung vorlag oder der Gläubiger einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den Schuldner hatte

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist in der Lage, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht. Damit bleibt ein Widerruf des Insolvenzverwalters wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind die streitigen Lastschriften nicht durch ausdrückliche Erklärung der Schuldnerin genehmigt worden. Mithin war entscheidend, ob die streitigen Lastschriften durch die (Insolvenz-)Schuldnerin konkludent genehmigt wurden.

Die Annahme einer solchen konkludenten Genehmigung kann jedoch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die Lastschrifteinreicherin diese nicht habe nachweisen können. Denn nicht der Einreicherin der Lastschriften obliegt als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständliche Lastschrift von der Schuldnerin genehmigt worden ist, sondern die Bank hat als Bereicherungsgläubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Insolvenzverwalters die streitigen Lastschriften nicht konk…

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Themen: Lastschrift , Lastschriftrückgabe
Rechtsgebiet: Kapitalanlagerecht

Erschienen 11. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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