LArbG Hamm: Netzwerk-Admin lädt Elektroroller im Büro – Kündigung unwirksam

Wichtige Ergebnisse des Urteils des LArbG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 16 Sa 260/10 :

Wenn keine absoluten Kündigungsgründe vorliegen, rechtfertigt ein geringer Schaden von 1,8 Cent, bei 19–jährige Beschäftigung (zuletzt als Netzwerkadministrator) keine Kündigung. Dies gilt insb. wenn im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben werden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegrifft. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.

Anm. RA Exner: Auch der Aufwand einer arbeitsrechtlichen Abmahnung und der damit verbundenen Arbeitszeit in der Personalabteilung sollte wohl überlegt werden. M.E. müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne der wechselseitigen Rücksichtnahme stärker in die Pflicht genommen werden. Dass solche Fälle zu den Anwälten und Gerichten gehen, belastet die Allgemeinheit und die Staatskasse in ungebührender Weise. Wie so oft wird in der Praxis wohl ein anderes Interesse im Hintergrund mitgespielt haben: Den Arbeitnehmer ohne Abfindung (!) kurzfristig kündigen zu wollen. Wenn die Medien allein den Schaden von 1,8 Cent in den Focus rücken, so greift dies zu kurz. Es geht wirtschaftlich un dsozial um bedeutend mehr.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

Elektroroller im Büro aufgeladen – Kündigung unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 02.09.2010 das Verfahren 16 Sa 260/10 – Vorinstanz Arbeitsgericht Siegen 1 Ca 1070/09 entschieden. In dem Verfahren, über das bereits in der Presse berichtet wurde, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der jetzt 41-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 beschäftigt, zuletzt als Netzwerkadministrator. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 ½ Std. aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat. Mittlerweile hat der Kläger erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen.

Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es keine absoluten K…

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Themen: Abmahnung , Urteile , Kündigung , Provider-recht , Software / Hardware , Arbeitsrecht Und IT , Landesarbeitsgericht Hamm , Netzwerk , Elektroroller

Erschienen 7. September 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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