LArbG BW: Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters wegen Einrichtung eines unternehmenskritischen Forums
Das LArbG Baden-Württemberg befasste sich mit der sich - auf Grund der fortschreitenden Informationstechnik - zukünftig vermutlich
häufenden Problematik „öffentlichen Arbeitgebermobbings“ (Urteil vom 07.05.2007 Az. 4 Sa 1/07) . Geklagt hatte ein Handelsvertreter
gegen eine vom Unternehmen ausgesprochene fristlose Kündigung. Der Handelsvertreter hatte als Betreiber und Domaininhaber für das
Unternehmen beleidigende Äußerungen als „Anonymus“ in das Forum gestellt und solche dritter Autoren geduldet. Die Grundsätze des
Urteils sind entsprechend für Arbeitsverhältnisse anwendbar.
Ein wichtiger Grund, der an sich eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses rechtfertigen kann, liege nach
Auffassung des Gerichts darin, dass sich der – insoweit geständige - Kläger in ehrverletzender Weise in dem Internet-Forum über die
Beklagte geäußert habe. Der Kläger räumte zuvor in der Berufungsverhandlung ein, dass er unter dem Pseudonym „Anonymus“ Beiträge in
das Internet-Forum eingestellt hat. Äußerungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten,
seien ein erheblicher Verstoß gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme und können eine außerordentliche fristlose Kündigung
an sich rechtfertigen. Dies gilt im Arbeitsrecht (zuletzt BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - NZA 2006, 650) wie im
Handelsvertreterrecht (Münchner Kommentar HGB, a.a.O., Rz 45) in gleicher Weise. Die Bezeichnung der Beklagten als „F.-Mafia“ stelle
eine erhebliche Ehrverletzung dar, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt sei. Der Verwender wolle damit zum
Ausdruck bringen, bei der betroffenen Personengruppe handele es sich um eine kriminelle Vereinigung. In der Ausdrucksweise ist der
Vorwurf enthalten, ein Geschäftsgebahren sei strafwürdig, zumindest aber unredlich.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB liege auch darin, dass der Kläger als Domai…
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