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LArbG Baden-Württemberg: Arbeitgebermobbing - Ein wichtiger Grund der an sich geeignet ist eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, kann darin liegen, dass ein Handelsvertreter in einem durch ihn betriebenen Internet-Forum die Einste

am 01.07.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Gemäß § 89a Abs. 1 HGB kann das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters von jedem Teil aus
wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Hiernach ist zunächst
zu prüfen, ob objektive Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen
Grund im Sinne der Vorschrift darzustellen. Liegen solche Umstände vor, so ist des weiteren
zu prüfen, ob die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses auch nur bis zum Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 07.07.1978 - Az. I ZR 126/76 -
BB 1978, 1882). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich je nach Einzelfall
das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung ergeben.
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2. Betreibt ein Handelsvertreter ein Internet-Forum unter einem
Domain-Namen der markenrechtliche Rechtspositionen des Unternehmers berührt, kann darin zwar ein
Pflichtverstoß des Handelsvertreters vorliegen. Dieser stellt aber in der Regel nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung
einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
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3. Äußert sich ein Handelsvertreter in ehrverletzender Weise in einem (hier: von ihm selbst betriebenen) Internet-Forum
über den Unternehmer, kann hierin ein wichtiger Grund liegen, der an sich eine außerordentliche Kündigung des
Handelsvertreterverhältnisses rechtfertigt. Äußerungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für
den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar
und können eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Dies gilt im Arbeitsrecht
(zuletzt BAG, Urteil vom 24.11.2005 - Az. 2 AZR 584/04 - NZA 2006, 650) wie im Handelsvertreterrecht in gleicher Weise.
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4. Ein wichtiger Grund der an sich geeignet ist eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 89a …

LArbG BW: Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters wegen Einrichtung eines unternehmenskritischen Forums

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“Arbeitgebermobbing”

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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