Langsame Advocard will keinen Vergleich
am 26.02.2007 von http://www.rsv-blog.de
Zur AdvoCard kann Rechtsanwalt Joachim Drinhaus aus Sulzbach (Taunus) auch einen - leider negativen - Beitrag liefern:
Es geht um die Regelung des § 5 Abs. 3 b) ARB 94, wonach die Versicherung nur Kosten zu übernehmen hat, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie das Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Konkreter Fall: Meine Mandantschaft hatte ein mit einem älteren Haus bebautes Grundstück erworben und den Kaufpreis zu einem wesentlichen Teil über zwei Banken finanziert. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass einige Bauteile des Hauses asbesthaltig waren. Da sich damit die Frage stellte, ob denn das Haus die zugesicherten Eigenschaften hat, mithin auch der Kaufpreis dem Wert entspricht, oder aber zusätzliche nicht kalkulierte Kosten auf die Erwerber zukommen würden, stellte eine der finanzierenden Banken die vorher schon zugesagte Finanzierung infrage, verweigerte konkret die Zahlung. Denn die Erwerber wollten nur Kaufpreiszahlung unter dem Vorbehalt vornehmen, Schadensersatz geltend zu machen. Nach massivem außergerichtlichem anwaltlichem Einschreiten u.a. unter Fristsetzung mit Uhrzeit bei der Bank gelang es mir, die Zahlung zugesagt zu bekommen. Anderenfalls wäre der gesamte Erwerbsvorgang bei Fehlen von mehr als 1/3 des Kaufpreises nicht mehr durchführbar gewesen.
Nach Berechnung der gesetzlichen Gebühren an die AdvoCard berief sich diese auf die o.g. Regelung und behauptete, ihr lägen eine Reihe von Urteilen vor, die die Auffassung bestätigten, dass bei einer vollen außergerichtlichen Zielerreichung die Versicherung nicht einträte.
Fazit: Niemals außergerichtlich einen Erfolg erzielen, sondern sofort zu Gericht gehen und die Versicherung und die …
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