Lange Lieferzeiten rechtfertigen Vertragsrücktritt

Nach erfolger Bestellung und Zusicherung eines Liefertermins im Mai lieferte ein Möbelhaus nicht. Trotz Nachfrage konnte kein neuer konkreter Liertermin genannt werden. Der Käufer trat vom Vertrag zurück. Das Möbelhaus hielt den Rücktritt für unwirksam und nannte Lieftermine im Oktober bzw. im Dezember. Der Käufer lehnte die Lieferung ab und trat erneut vom Vertrag zurück. Das Amtsgericht München gab dem Käufer Recht. Bei Möbellieferungen seien Wartezeiten von drei Monaten marktüblich. Dieser Zeitraum sei abgelaufen gewesen. Ein Recht zum Vertragsrücktritt habe auch deshalb bestand…

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Themen: Vertrag

Erschienen 3. Januar 2007 auf http://www.olpe-und-recht.de.

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