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Landrecht im schwäbisch-fränkischen Wald

am 27.09.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Wenn Hilfskräfte die Vollstreckung für die Kommunen und Landratsämter betreiben, werden nach meiner Beobachtung Formalien nicht besonders ernst genommen. Immer nach dem Motto: Wir bekommen noch Geld und das holen wir uns. Schönes Beispiel:
Das Landratsamt hat gegen die Schuldnerin eine zivilrechtliche Forderung. Es existiert ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid. Aus dem von der Schuldnerin bei der Gerichtsvollzieherin verfassten Vermögensverzeichnis ist ersichtlich, dass die Schuldnerin Eigentümerin einer Grundstückshälfte ist.
Das Amt schickt im Jahr 2005 an das Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen wegen einer Sicherungs-Zwangs-Hypothek. Grundlage ist hier das § 15 LVwVG (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg) in Verbindung mit § 322 Abs. 3 AO Das Grundbuchamt hat die Hypothek eingetragen, da bei einem derartigen Eintragungsersuchen keine Prüfung erfolgt.
Das Landratsamt hatte nicht beachtet, dass es als Vollstreckungsbehörde nur zur Vollstreckung von Verwaltungsakten handeln kann. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid hätte nach 867 ZPO erfolgen müssen. Dabei ist das Grundbuchamt Vollstreckungsorgan und prüft die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung. Inbesondere muss er mit Vollstreckungsklausel versehene und zugestellte Titel vorgelegt werden (§ 750 ZPO).
Also habe ich das Landratsamt aufgefordert, die Löschung der eingetragenen Sicherungshypothek zu bewilligen, da rechtswidrig. …

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