Landgericht Wuppertal : "Schwarzsurfen" in fremden WLAN-Netzwerken, die unverschlüsselt betrieben werden ist (weiterhin) nicht strafbar.

LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010 – Az. 25 Qs 177/10; Vorinstanz: AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010 - Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08, MIR 2010, Dok. 120 Das Landgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 19.10.2010 entschieden, dass das so genannte "Schwarzsurfen", d.h. das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes, fremdes WLAN-Netzwerk nicht strafbar ist (Az.: 25 Qs 177/10 – Veröffentlichung in MIR folgt). <br><br> <b>Zur Sache</b> <br><br> Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010 (Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2220" class="norm">MIR 2010, Dok. 120</a>). <br><br> Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Das Landgericht bestätigte diese rechtliche Bewertung und verwarf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet. <br><br> <b>Entscheidung des Gericht: Keine Strafbarkeit nach TKG, BDSG oder StGB</b> <br><br> Das Gericht verneinte die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk. <br><br> Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) sei nicht gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Das Verhal…

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Themen: Stgb , Tkg
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 20. Oktober 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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