Landgericht München I : Zur Bemessung des Abdruckhonorars bei Fotos - Klage eines Fotografen gegen Illustrierte wegen Abdruck und Verlust von Fotos mit der Gattin des früheren Fußball-Bundestrainers abgewiesen.
am 23.05.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
LG München I, Urteil vom 10.05.2007, Az. 21 O 7834/05
Die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer des LG München I hat in einem am 10. Mai
ergangenen Urteil die Klage eines Fotografen gegen eine große deutsche Illustrierte abgewiesen.
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<b>Zur Sache</b>
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Der Fotograf hatte geltend gemacht, der Illustrierten 1998 gegen Zahlung von DM 3.000,00
insgesamt 6 Original-Farbdias zur einmaligen Nutzung übergeben, aber nicht zurückerhalten zu haben.
Die Dias zeigten so der Kläger im Jahr 1991 geschossene Modeaufnahmen mit einem Fotomodell,
das später den (nunmehrigen Ex-) Fußballbundestrainer geheiratet hat.
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Die Illustrierte hatte eines der Fotos 1998 und dann nochmals 2004 im Zusammenhang mit
der Berufung des Bundestrainers abgedruckt. Der Fotograf hatte nachdem er für den
Abdruck in 2004 unverhofft ein Abdruckhonorar über ca. EUR 100,00 erhalten hatte die Illustrierte
auf Zahlung von weiteren EUR 5.240,00 für diesen Abdruck sowie der Herausgabe der Dias in Anspruch
genommen. Da die Dias bei der Beklagten mittlerweile nicht mehr auffindbar waren, forderte er
für deren Verlust ersatzweise EUR 20.000,00.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Abruckhonorar von ca. 100 EUR genügt, da Foto nicht besonders einzigartig und wertvoll
- Umstände ließen zudem auf eine Übereignung schließen.</b>
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Mit dieser Klage hatte der Fotograf jedoch keinen Erfolg. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger
kam zu dem Ergebnis, dass das abgedruckte Foto bei weitem nicht so einzigartig …
Zur Bemessung des Abdruckhonorars bei Fotos
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