Landgericht München I : Reality-TV und die Folgen - Das in Ausnutzung einer Überrumeplungssituation von dem Betroffenen abgerungene Einverständnis in Filmaufnahmen kann sittenwidrig erworben und damit nichtig sein. Die gleichwohl erfolgte Ausstra

LG München I, Urteil vom 06.08.2008 - Az. 9 O 18165/07; nrk Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 06.08.2008 (Az. 9 O 18165/07) einen Fernsehsender zu einem Schmerzensgeld in Höhe von über EUR 5.000 verurteilt. <br><br> <b>Zur Sache</b> <br><br> Der Sender hatte in seinem Programm im Juni 2007 über die Arbeit einer Münchner Gerichtsvollzieherin berichtet. Im Fernsehen war zu sehen, wie die Gerichtsvollzieherin mit Hilfe eines Schlossers in Begleitung von zwei Polizeibeamten und einem Kamerateam die Wohnung eines gesuchten Schuldners betritt. Dort trifft die Gerichtsvollzieherin den nur mit einer Unterhose bekleideten Kläger, der bei der Kontrolle seines Ausweises brav seinen Namen nennt. <br><br> Problem bei der Sache: Der aus der Slowakei stammende Kläger war – wie sich noch während des Drehs herausstellte – nicht der gesuchte Schuldner. Gesendet wurde trotzdem. <br><br> Der Kläger verklagte daraufhin den Sender wegen der Ausstrahlung dieser – für den Kläger entwürdigenden – Szene auf Schmerzensgeld. Die Beklagte verteidigte sich damit, den Kläger aufgeklärt und von ihm die Zustimmung für die Ausstrahlung erhalten zu haben. Der Kläger erklärte dem Gericht hingegen, er sei überrumpelt worden und der deutschen Sprache gar nicht ausreichend mächtig gewesen. <br><br> <b>Entscheidung des Gerichts: Das von dem Betroffenen in Ausnutzung der Überrumeplungssituation abgerungene Einverständnis in Filmaufnahmen ist sittenwidrig erworben, damit nichtig und die gleichwohl erfolgende Ausstrahlung der Filmaufnahmen rechtswidrig - Schmerzensgeld in Höhe von EUR 5.000 EUR</b> <br><br> Auch das Gericht sah es als eine Überrum…

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Themen: Reality TV

Erschienen 6. August 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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