Landgericht München I : Internet-PC als gefährlicher Gegenstand - Eltern können für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften. Belehrung und Überwachung notwendig.
am 25.06.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
LG München I, Urteil vom 19.06.2008 - Az. 7 O 16402/07, nrk
<b>Zur Sache</b>
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Nach einem am 19.06.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden,
wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich
und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.
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Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein,
die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.
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Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung
war bereits außergerichtlich abgege-ben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den
Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten
ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne
die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.
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Die Beklagten stellten eine Pflichtverletzung in Abrede. Ihre Tochter sei was das Internet betreffe versierter als sie.
Sie habe in der Schule einen IT-Kurs belegt. Bis-lang sei es zu keinen Verstößen gekommen. Der Zugang zum Internet sei für
Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Aufssichtspflichtverletzung</b>
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Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht.
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Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der
Rechsprechung des BGH Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch entlasten,
wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung
oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, …
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