E-bay: Kein Rückgaberecht bei falschem Toilettenhäuschen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 8. November 2008 — Ist bei der E-bay-Auktion eines Privatmanns die Gewährleistung ausgeschlossen, hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückgabe des …
LG München I, Urteil vom 07.08.2008 - Az. 34 S 20431/04; nrk Jeder kennt sie, manch einer liebt sie wohl auch. Toilettenhäuschen. Häufig verlässt man sie "erleichtert", aber je nach Zustand, Lage und Atmosphäre nicht unbedingt mit den angenehmsten Gefühlen. <br><br> <b>Sammlerstück Tolitettenhäuschen für EUR 2.247,00</b> <br><br> Eine ähnlich unangenehme Erfahrung mit einem Toilettenhäuschen musste jetzt auch ein Sammler alten Spielzeugs vor dem Landgericht München I:<br><br> Bei einer E-Bay-Auktion hatte er sich um EUR 2.247,00 für ein Toilettenhäuschen "erleichtert" ein Spielzeug-Toilettenhäuschen wohlgemerkt, aber immerhin mit Inneneinrichtung! Als das gute Stück dann bei ihm eintraf die böse Überraschung: es war nicht das erhoffte Original von Märklin, sondern ein Nachbau aus den 1980er Jahren. Der Sammler wäre nun froh gewesen, aus dem (Rechts-)Geschäft wieder heraus zu kommen. Hieraus wurde allerdings nichts. <br><br> <b>Entscheidung des Gerichts: Keine Rückabwicklung - Geliefertes Tolilettenhäuschen war entsprechend der Beschreibung obligationsgemäß</b> <br><br> Wie schon das Amtsgericht hat nämlich jetzt auch die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufs abgewiesen. Auf ein für Fernabsatzgeschäfte mit Gewerbetreibenden geltendes Widerrufsrecht konnte sich der Kläger nicht berufen, da er das Toilettenhäuschen von einem Hobby-Spielzeugsammler ersteigert hatte. Dieser hatte so das Gericht auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er hatte das Toilettenhäuschen zwar als "Rarität" und "alt" beschrieben. Das aber war, so stellte der Gerichtsgutachter fest, durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen sind nämlich eine Seltenheit und die hiesige hatte ca. 20 Jahre auf dem Buckel, war also auch "alt". Der Verkäufer hatte auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt, sondern dahinter im wahrsten Sinn des Wortes ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrückl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. August 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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