Landgericht München I : "Ein Griff ins Klo..." - Original? Wird im Rahmen einer eBay-Auktion das Modell eines Toliettenhäuschens als "Rarität" und "alt" bezeichnet, muss es sich nicht um ein bestimmtes Originalstück, sondern kann es sich um ein

LG München I, Urteil vom 07.08.2008 - Az. 34 S 20431/04; nrk Jeder kennt sie, manch einer liebt sie wohl auch. Toilettenhäuschen. Häufig verlässt man sie "erleichtert", aber je nach Zustand, Lage und Atmosphäre nicht unbedingt mit den angenehmsten Gefühlen. <br><br> <b>Sammlerstück Tolitettenhäuschen für EUR 2.247,00</b> <br><br> Eine ähnlich unangenehme Erfahrung mit einem Toilettenhäuschen musste jetzt auch ein Sammler alten Spielzeugs vor dem Landgericht München I:<br><br> Bei einer E-Bay-Auktion hatte er sich um EUR 2.247,00 für ein Toilettenhäuschen "erleichtert" – ein Spielzeug-Toilettenhäuschen wohlgemerkt, aber immerhin mit Inneneinrichtung! Als das gute Stück dann bei ihm eintraf die böse Überraschung: es war nicht das erhoffte Original von Märklin, sondern ein Nachbau aus den 1980er Jahren. Der Sammler wäre nun froh gewesen, aus dem (Rechts-)Geschäft wieder heraus zu kommen. Hieraus wurde allerdings nichts. <br><br> <b>Entscheidung des Gerichts: Keine Rückabwicklung - Geliefertes Tolilettenhäuschen war entsprechend der Beschreibung obligationsgemäß</b> <br><br> Wie schon das Amtsgericht hat nämlich jetzt auch die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufs abgewiesen. Auf ein für Fernabsatzgeschäfte mit Gewerbetreibenden geltendes Widerrufsrecht konnte sich der Kläger nicht berufen, da er das Toilettenhäuschen von einem Hobby-Spielzeugsammler ersteigert hatte. Dieser hatte – so das Gericht – auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er hatte das Toilettenhäuschen zwar als "Rarität" und "alt" beschrieben. Das aber war, so stellte der Gerichtsgutachter fest, durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen sind nämlich eine Seltenheit – und die hiesige hatte ca. 20 Jahre auf dem Buckel, war also auch "alt". Der Verkäufer hatte auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrückl…

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Themen: Ebay
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. August 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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