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Landgericht München I : Amazon.de - Gutscheine und Gutschein-Restguthaben dürfen nicht verfallen - Verbraucherinteresse an langer Gültigkeit des Guthabens überwiegt.

am 24.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

LG München I, Urteil vom 05.04.2007 - Az. 12 O 22084/06
<b>Zur Sache</b>
<br>
Wer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen
erheblich abweicht, riskiert damit, dass die Bestimmungen nicht mehr verwendet werden
dürfen.
<br><br>
Dies musste nun der Internetversandhändler Amazon.de erfahren, der auch
Geschenkgutscheine zum Warenbezug bei ihm vertreibt und in seinen AGB regelt, dass
diese generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem
Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können.
<br><br>
Gegen diese Bestimmungen hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
eine sogenannte Unterlassungsklage beim Landgericht München I eingereicht.
<br><br>
<b>Entscheidung des Gerichts: Verfallklausel für Gutscheine unwirksam</B>
<br>
Die auf derartige Verfahren spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I
entschied über diese Klage mit Urteil vom 05.04.2007 und gab der Verbraucherzentrale
Recht. Der Versandhändler darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern
nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die
Entscheidung können allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden.
<br><br>
<b>Verfall von Gutschein-Restguthaben binnen eines Jahres unzulässige und unangemessene
Abweichung von den Verjährungsvorschriften</b>
<br>
Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des
Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen
Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen
würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.
<br><br>
Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument
des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. Amazon.de hatte
ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige
Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch
die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
<br><br>
<b>Verwaltung von Gutscheinkonten kein …

LG München (12 O 22084/06 ) Gutschein darf nicht verfallen

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OLG München: Amazon Gutscheine dürfen nicht nach einem Jahr verfallen

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